Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON FAHRZEUGEN UND WAREN
L+L Motorbikes GmbH Düsseldorf (nachfolgend: Verkäufer)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Die Unterzeichnung der Bestellung oder die elektronische Aufgabe einer Bestellung durch den Kunden (nachfolgend: Käufer) ist das Angebot des Käufers zum Erwerb des in der Bestellung bezeichneten Fahrzeugs. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung bestätigt oder die Annahme des Angebots (Bestellung) nicht binnen 21 Tagen ab Datum der Abgabe des Angebots ablehnt. Das Angebot (die Bestellung) ist für den Käufer verbindlich. Nimmt er das Fahrzeug nicht ab, so macht er sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insb. §§ 280 ff. BGB) schadensersatzpflichtig. Bei Bestellung eines auf Lager des Verkäufers befindlichen Fahrzeugs beträgt die Frist zur Ablehnung der Bestellung für den Verkäufer 10 Tage. Die Bestellung gilt als angenommen bei Lieferung des Kaufgegenstandes.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Sofern keine sachlichen Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung bestehen, hat der Verkäufer der Übertragung von Rechten und Pflichten, insbesondere der Abtretung von Ansprüchen an Dritte, zuzustimmen.
3. Tritt aufgrund von Strafzöllen oder Herstellerpreiserhöhungen, nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, aber bevor die Lieferung erfolgt ist, eine wesentliche Preiserhöhung des Kaufgegenstands ein, so rechtfertigt dies bei fehlender Einigung über eine nachträgliche Erhöhung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises beide Parteien zum Rücktritt von dem Kaufvertrag. Eine wesentliche Preiserhöhung im vorgenannten Sinn liegt regelmäßig ab einer Preissteigerung von 5 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis vor, Die gewährten Leistungen sind zurückzugewähren. Weitere Rechte bestehen nicht, insbesondere ist Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
II. Zahlung durch Überweisung, Zinsen und Haftung bei Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis ist mit Abschluss des Kaufvertrags fällig und vor Übergabe des Kaufgegenstandes vollständig per Überweisung von einem Bankkonto zu zahlen. Zwischen Kaufvertragsabschluss und Bereitstellungsanzeige entstehen keine Zinsen. Der Verkäufer hat ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, solange der Kaufpreis nicht vollständig und unwiderruflich auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist.
2.Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, sofern die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt. Im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
3. Zahlt der Käufer nicht mit der Bereitstellunganzeige, liegt ein Zahlungsverzug vor. Der Verkäufer kann in diesem Fall Verzugszinsen geltend machen. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - soweit erforderlich - nach erfolgter Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten. Für etwaige Schäden aus diesem Rücktritt wegen Zahlungsverzug haftet der Käufer.
III. Lieferung, Abnahme und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gesetzlich vorrangige Individualvereinbarungen bleiben unberührt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer mit einer Fristsetzung von weiteren vier Wochen auffordern, zu liefern. Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Der Käufer ist im Falle des Verzugs zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so muss er den Schaden nachweisen. Der Verzugsschaden beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird dem Verkäufer die Lieferung ohne eigenes Verschulden unmöglich, so ist eine Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer mit fruchtlosem Überschreiten des Liefertermins bzw. Ablauf der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach den Ziffern 2 und 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder bei dem Verkäufer oder dem Hersteller des Kaufgegenstandes eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechten Gebrauch machen, insbesondere auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen nicht bzw. nicht vollständiger Zahlung des Kaufgegenstands Gebrauch macht. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstands steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung (Teil II, früher: Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen der Nichtabnahme, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass kein Schaden bzw. Wertminderung entstanden ist oder dieser Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich geringer als die vorgenannte Pauschale ausfällt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag, aus etwaigen entgeltlichen Tätigkeiten des Verkäufers z.B. in der Werkstatt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Forderungen aus einer laufenden Vertragsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt der Kaufgegenstand Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann sichert der Eigentumsvorbehalt alle bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit ein Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand erfolgt.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung (Teil II, früher: Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
VI. Haftung für Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ab Übernahme des Kaufgegenstandes in zwei Jahren für Neufahrzeuge und in einem Jahr für Gebrauchtfahrzeuge. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben die daraus entstehenden Ansprüche unberührt. Die in Satz 1 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche - gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Die Ansprüche auf Nacherfüllung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Soweit der Käufer kein Verbraucher i.S.d. §§ 474 Abs. 1, 476 Abs. 1 BGB ist, erfüllt der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels durch Nachbesserung, soweit dies ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann.
3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Werden Teile ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum des Verkäufers.
4. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden und die Zustimmung des Verkäufers zu einer Reparatur in diesem Betrieb einzuholen. Der Verkäufer kann unverzüglich anbieten, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu sich zu verbringen, um dort die Reparatur vorzunehmen.
5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet der Verkäufer nicht; dies gilt nicht, soweit die mangelhafte Leistung eine vertragswesentliche Pflichtverletzung darstellt.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetzt unberührt.
3. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers ist ausgeschlossen. Es haftet allein die Verkäuferin als Vertragspartner. Hiervon ausgenommen ist die Haftung wegen Vorsatzes.
VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen, wozu er auch nicht verpflichtet ist.